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Nov 29, 2012 08:47
11 yrs ago
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Spanish term

única forma documental

Spanish to German Law/Patents Law (general) Notarielle Unterschriftsbeglaubigung
Tiene que surtir efectos solamente en Alemania, país que exige como ***única forma documental*** la legitimación de la firma.

Sie muss lediglich in Deutschland rechtswirksam sein, da Deutschland die notarielle Unterschriftsbeglaubigung als ***einzige urkundliche Formerfordernis*** verlangt.

Habe ich das so richtig verstanden?

Danke

Waltraud

Discussion

Ruth Wöhlk Nov 29, 2012:
Danke für den Hinweis! Jetzt wo du's sagst, erinnere ich mich dran, dass ich es auch schon sächlich gesehen habe, für mein Gefühl war es allerdings immer weiblich
WMOhlert (asker) Nov 29, 2012:
Ruth Lt. dt. Duden: das Erfordernis.
Und sieh mal hier:
http://www.holzer-goldmann.de/aktuell/index.php?id=120032832...

Und der Creifelds spricht sowohl von "die Formerfordernis" als auch von "das Formerfordernis". Anscheinend ist beides möglich.
Daniel Gebauer Nov 29, 2012:
@ Ruth Er|for|der|nis, das; -ses, -se (Duden heute)
Aber Ihr sagt ja auch "erinnern" + Akkusativ, wir sagen "erinnern" + an ;-)
WMOhlert (asker) Nov 29, 2012:
Danke Daniel! Das ist genau das, was ich gesucht habe - Ich frage mich nur, wieso ich diesen Link nicht gefunden habe ...
Ruth Wöhlk Nov 29, 2012:
sächlich??? nanu... die Erfordernis, also auch die Formerfordernis würde ich sagen. ansonsten richtig so.
Daniel Gebauer Nov 29, 2012:
Dazu habe ich nur das hier http://noticias.juridicas.com/base_datos/Privado/rn.t4.html

Leider keinen Kommentar oder Übersetzung.
WMOhlert (asker) Nov 29, 2012:
Hi Daniel Hast du rein zufällig einen Link für artículo 207 del Reglamento Notarial zur Hand, oder kannst mir kurz sagen, was drin steht?
Daniel Gebauer Nov 29, 2012:
Es könnte ja sein, dass das bei Euch anders ist ...
WMOhlert (asker) Nov 29, 2012:
Das ging ja rasant Danke Daniel - morgendlicher Gehirnstress unter Termindruck ..... sollte nicht passieren ... ;-)
Daniel Gebauer Nov 29, 2012:
ja aber ist Erfordernis nicht sächlich?
Eines Tages muss sich nun ein amtierender Prätor in einem solchen Fall des sinnlosen Formalismus dazu durchgerungen haben, eine solche Klage auch ohne das Formerfordernis der Legis actio zuzulassen.
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2006
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